Der Ghostwriter kann dafür nicht belangt werden, denn er ist für die Verwendung des von ihm verfassten Textes nicht verantwortlich. Dem Studierenden hingegen drohen mindestens disziplinäre oder sogar rechtliche Konsequenzen, die bis zu einer Aberkennung des so erlangten Bildungsabschlusses gehen können. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass besonders für Personen des öffentlichen Lebens eine...